Satzung des Vereins
Mentor – die Leselernhelfer Düsseldorf e.V.
Satzung des Vereins
»Mentor – Die Leselernhelfer Düsseldorf e.V.«
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Mentor – Die Leselernhelfer Düsseldorf e.V.«
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er soll in das Vereinregister eingetragen
werden. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie
Integration durch sprachliche Föderung.
Er gewährt außerschulische Unterstützung für benachteiligte Mädchen und Jungen primär bei der Entwicklung ihrer Sprach-, Lese- und Schreibkompetenz der Deutschen Sprache. Diese Unterstützung leisten Mentoren, die einen oder mehrere Schüler über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel betreuen, Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache abbauen zu helfen und Kreativität zu fördern.
(2) Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur
Zusammenarbeit von Mentoren und Schülern;
Suche nach Mentoren sowie die Betreuung bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei Problemsituationen in der Zusammenarbeit mit Schülern und Elternhäusern;
Auswahl von Schülern in Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrern und Eltern;
Schaffung äußerer Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verfügbarkeit
von Räumlichkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Schulen;
Fachliche Auswahl und Prüfung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Mentorentätigkeit.
(3) Der Verein kann darüber hinaus alle weiteren steuerbegünstigten Tätigkeiten wahrnehmen, die der Zweckerfüllung dienen.
(4) Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der zweckgebundene Rücklagen bilden.
(5) Der Verein sieht seinen Wirkungskreis im Großraum Düsseldorf.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgabenordung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Für ihre Tätigkeit im Auftrag des Vereins können die Mitglieder der Organe des Vereins eine angemessene Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht abhängig von der Bereitschaft, eine Mentorentätigkeit zu übernehmen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung einer Aufnahmebestätigung.
(3) Über die Höhe der Mitgliedbeiträge und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Jahresschluss.
mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es seit mehr als einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein Vertreter zu hören
oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
(5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei
Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich als Jahreshaupt-
versammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einzuberufen.
Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
Billigung des Jahresberichts;
Genehmigung des Jahresabschlusses;
Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
Wahl des Vorstandes;
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
Feststellung des Haushaltsplans;
Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5;
Beschlussfassung über Anträge;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(4) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier
Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach
der Absendung des Einladungsschreibens.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig.
Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils einen stimmberechtigten Delegierten vertreten, die ihre Vertretungsvollmacht auf Anforderung nachzuweisen haben.
Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden oder sämtliche Mitglieder der Aufnahme eines Tagesordungspunktes zustimmen.
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder wählen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist ungrade.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
(5) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(9) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Regressforderung des Vereins gegenüber dem Vorstand für die Inanspruchnahme von Dritten aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstandes.
§ 10 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden und auf eine gemeinnützige Einrichtung mit ähnlicher Zielsetzung zu übertragen. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung, die auch über die Liquidation beschließt.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Düsseldorf, den 26. Oktober 2009